Satzung des Allgemeinen Schützenvereins St. Martinus 1864 Sendenhorst e.V.

in der Fassung des Beschlusses der Generalversammlung vom 24. Oktober 2008, mit den Änderungen vom 14. Oktober 2011, mit den Änderungen vom 30. Oktober 2015, mit den Änderungen vom 31. März 2017 und mit den Änderungen vom 10. November 2023

§ 1 Name, Sitz und Rechtsverhältnisse

  1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Schützenverein St. Martinus 1864 Sendenhorst e.V.“ im folgenden kurz Verein genannt. Der Verein wurde im Jahre 1864 gegründet und hat seinen Sitz in 48324 Sendenhorst / Ortsteil Sendenhorst.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster mit der Registernummer VR 50241 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist eine Vereinigung von Bürgern / innen der Stadt Sendenhorst. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
  2. Hauptaufgaben des Vereins sind: heimatliches Brauchtum zu erhalten und die Verbundenheit der Sendenhorster Bevölkerung und der Mitglieder untereinander zu fördern. Förderung des Sportschießens, insbesondere der Jugend. Mitwirkung im Bereich der örtlichen Naturförderung z.B. durch Pflege undErweiterung des vom Verein angelegten Schützen- und Bürgerwaldes.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Einzel- / Familienmitgliedschaft
    1. Einzelmitgliedschaft
      Mit der Einzelmitgliedschaft kann jeder/jede Bürger/in Mitglied im Verein werden, der/die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Beitrag für die Einzelmitgliedschaft wird von der Generalversammlung festgelegt.
    2. Familienmitgliedschaft
      Die Familienmitgliedschaft ist eine erweiterte Form der Einzelmitgliedschaft. Zu einer Familie gehören maximal zwei Erwachsene und eine beliebige Anzahl von Kindern unter 18 Jahren, die alle zusammen in einer „häuslichen Gemeinschaft“ leben. Kinder ab 18 Jahre werden in eine eigene Mitgliedschaft aufgenommen. Der/die Antragsteller/in wird als Ansprechpartner angelegt und ist beitragspflichtig. Die Familienmitglieder werden als beitragsfreie Mitglieder geführt. Der Beitrag für die Familienmitgliedschaft wird von der Generalversammlung festgelegt.
  2. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied wird der, der den Mitgliedsantrag vollständig ausgefüllt und beim Vorstand eingereicht hat.
    2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag und sobald der Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.
  3. Rechte der Mitglieder
    1. Jedes Mitglied hat, insbesondere auf der Generalversammlung, das Recht der freien Meinungsäußerung. Es kann unter Beachtung der Satzung Anträge an den Vorstand und an die Generalversammlung stellen und Beschlüsse verlangen.
    2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins unter den vom Vorstand oder von der Generalversammlung beschlossenen oder festgelegten Voraussetzungen.
    3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Pflichten der Mitglieder
    1. Die Bestimmungen der Satzung, die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes sind für jedes Mitglied verbindlich. Im Kreise der Mitglieder und in der Öffentlichkeit hat es, soweit es in seiner Macht steht, die Interessen des Vereins zu wahren.
    2. Jährlich den von Generalversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten. Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet und dem Verein 50 Jahre lang angehören, sind auf Antrag von der Beitragszahlung befreit.
  5. Ausscheiden eines Mitglieds
    1. Das Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen
    2. Austritt
      Der Austritt kann jederzeit erfolgen und zwar durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1.Vorsitzenden
    3. Ausschluss
      Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn der festgesetzte Beitrag auch nach Mahnung nicht gezahlt wird. Beantragt ein ausgeschiedenes Mitglied die Wiederaufnahme in den Verein, so entscheidet der Vorstand ggf. auch über nachzuzahlende Beiträge.
    4. Tod
      Das durch Tod ausgeschiedene Mitglied erhält bei seiner Beerdigung ein ehrendes Geleit und einen Kranz.

§ 4 Organe, Abteilungen und Gremien des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. geschäftsführender Vorstand

Abteilungen sind

  • Offizierskorps
  • Ehrengarde
  • Damengarde
  • Jungschützinnengarde
  • Sportschützen
  • Ehrenabteilung

Gremien sind

  • Festausschuss
  1. Generalversammlung
    Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In jedem Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Festlegung des Termins und der Tagesordnung sowie die Einladung der Mitglieder ist Aufgabe des Vorstandes. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher. Maßgebend ist der Absendetag.

    Beschlussfähig ist die Generalversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Der 1. Vorsitzende leitet die Generalversammlung, bei seiner Verhinderung oder bei Befangenheit sein Stellvertreter. Sind beide verhindert oder befangen, kann der Vorstand aus seiner Mitte einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

    Beschlüsse sind zu Protokoll zu nehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Stimmrecht auf der Generalversammlung haben nur Mitglieder. Gäste haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Wortmeldung.

    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Wenn der Versammlungsleiter oder mehr als die Hälfte der erschienenen Mitglieder es verlangen, muss die Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. Diese Regelung gilt auch bei Wahlen.

    Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit gilt nicht für Satzungsänderungen, die Abwahl des Vorstandes und die Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

    Der Beratung, Bekanntmachung und Beschlussfassung durch bzw. auf der Generalversammlung unterliegen:
    • der Geschäftsbericht für das abgelaufende Jahr
    • der Kassenbericht
    • die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes
    • Die Wahlen zum Vorstand und zum Offizierskorps (Oberst, Major und Spieß)
    • Wahl der Kassenprüfer (alle 3 Jahre)
    • Wahl des Vertreters der Mannschaft im Festausschuss
    • Festsetzung des Jahresbeitrags oder besonderer Umlagen
    • Satzungsänderungen
    • Abberufung des Vorstandes aus besonderem Anlass
    • Auflösung des Vereins
    Aus besonderen Gründen kann der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Eine Pflicht hierzu besteht, wenn mindestens 20% der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag an den 1. Vorsitzenden stellen. Der Antrag muss die verlangte Beschlussfassung enthalten. Der Vorstand muss die beantragte außerordentliche Generalversammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen.
     
  2. Vorstand
    Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassierer
    • dem Schriftführer
    • dem Kammerverwalter
    • dem Oberst
    • dem Major
    • dem Spieß
    • den Vertretern der Abteilungen
    • dem jeweiligen König
    • dem Forstwart
    • 9 Beisitzern
       
    Vertreter der Abteilungen, solange diese aktiv ist, sind: der Vertreter der Ehrenabteilung, der/die Vorsitzende der Sportschützen, der Kommandeur der Ehrengarde, die Vorsitzende der  Jungschützinnengarde und die Vertreterin der Damengarde. Aktiv ist eine Abteilung, wenn sie aus mehr als 5 Mitglieder besteht.

    Die Generalversammlung wählt den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, und die weiteren Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht aufgrund ihres Amtes Mitglied im Vorstand sind, auf die Dauer von jeweils 5 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

    Der Vorstand unterbreitet der Generalversammlung die Wahlvorschläge. Hinsichtlich der Wahl des Oberst und des Majors in Abstimmung mit dem Offizierskorps. Die Generalversammlung kann weitere Kandidaten benennen.

    Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Kassierer, Schriftführer, Kammerverwalter und deren Vertreter.

    Der Forstwart wird vom Vorstand ernannt.

    Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zuführen.

    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Bestimmungen der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung. Er hat alle erforderlichen Arbeiten zu verrichten, um einen reibungslosen Ablauf des Schützenfestes und den anderen Veranstaltungen zu gewährleisten.
     
  3. Geschäftsführender Vorstand
    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassierer
    • dem Schriftführer

    Der geschäftsführende Vorstand hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zum Vollzug sind zwei Unterschriften erforderlich.
     
  4. Aufgabenverteilung
    Für den üblichen Schriftverkehr ist der 1. Vorsitzende und der Schriftführer verantwortlich.
    • Vorsitzender
      Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen und Generalversammlungen ein und führt dort den Vorsitz In seiner Abwesenheit vertritt ihn sein Stellvertreter mit den gleichen Rechten und Pflichten.
    • Kassierer
      Der Kassierer führt die Mitgliederkartei und hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in übersichtlicher Form Buch zu führen und Barbestände und Kassenguthaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns zu verwalten und anzulegen. Er hat jährlich einen Kassenbericht zu erstellen, der von den aus der Generalversammlung zu wählenden Kassenprüfern kontrolliert wird. Der Kassenbericht und der Bericht der Prüfer ist auf der Generalversammlung bekannt zugeben.
    • Schriftführer
      Der Schriftführer hat den Schriftverkehr für den Verein zu erledigen. Über die Sitzungen und Versammlungen hat er Protokoll zu erstellen. Auf der Generalversammlung hat er einen Bericht über die Geschäfte des Vereins im abgelaufenen Jahr zu geben.
    • Kammerverwalter
      Der Kammerverwalter ist für die Ausrüstung und für das Sachvermögen des Vereins verantwortlich. Er hat, sofern vom Vorstand im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wird, für die rechtzeitige Beschaffung und für die laufende Instandhaltung zu sorgen.
    • Oberst
      Der Oberst ist für die organisatorische Durchführung der Festumzüge verantwortlich. Ihm untersteht das gesamte Batallion.
       
  5. Abteilungen
    Offizierskorps, Sportschützen, Ehrengarde, Damengarde, Jungschützinnengarde und Ehrenabteilung sind feste Bestandteile des Schützenvereins.

    Hauptaufgabe ist es, den Verein in der Öffentlichkeit würdig zu repräsentieren und den Vorstand bei der organisatorischen Durchführung des Schützenfestes und anderer Veranstaltungen zu unterstützen. Rechte und Pflichten der Mitglieder werden intern geregelt.
     
  6. Gremien
    1. Festausschuss
      Der Festausschuss setzt wie folgt zusammen:
      • 2 Vorstandsmitglieder ( davon einer als Vorsitzender )
      • Je ein Vertreter der Mannschaft
      • des Offizierskorps
      • der Ehrengarde
      • der Sportschützen
      • der Damengarde
      • der Jungschützinnengarde
      • der Ehrenabteilung
    Der Vertreter der Mannschaft wird von der Versammlung gewählt, alle übrigen Vertreter werden von den jeweiligen Abteilungen bestimmt. Aufgabe des Festausschusses ist die organisatorische Vorbereitung von Veranstaltungen, neue Ideen einzubringen und dem Vorstand entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

§ 5 Regelmäßige Veranstaltungen

  1. Schützenfest
    Es wird jährlich ein Schützenfest veranstaltet. Der Termin soll im Frühsommer liegen; angestrebt wird das 2. vollständig (Freitag bis Sonntag) in den Juni fallende Wochenende. Sollte an diesem Termin kein Festwirt/Zelt verfügbar sein oder der Termin kollidiert mit dem Fronleichnam Wochenende, kann der Vorstand ein anderes Wochenende im Frühsommer bestimmen. Dieses ist den Mitgliedern frühzeitig mitzuteilen. Es reicht hierzu eine Mitteilung auf der Homepage, Presse und Social Media. Eine generelle Änderung des Termins kann nur durch die Generalversammlung bestimmt werden. Über die Festvergabe entscheidet der Vorstand nach einer beschränkten Ausschreibung. Eine Festvergabe für mehrere Jahre ist zulässig. Vom Festwirt ist gegebenenfalls eine Sicherheit zu fordern. Mittelpunkt des Schützenfestes ist das Schießen um die Königswürde. Wegen der besonderen Bedeutung des Königsschießens wird die Durchführung wie folgt festgelegt:
    1. Geschossen wird mit einem Gewehr (Kleinkaliber) auf einen aus Holz nachgebildeten, mit Zepter, Reichsapfel und Krone geschmückten Vogel. Schützenkönig/in ist, wer den letzten Rest des Vogels von der Stange holt. Das Königsschiessen selbst steht unter den Leitung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Oberst. Sie entscheiden über alle hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen. Sie können auch eine Unterbrechung des Schießens anordnen. Die Entscheidung darf jedoch keinen berechtigten Bewerber um die Königswürde benachteiligen.
    2. Berechtigt zum Königsschuss ist jedes Mitglied das in Sendenhorst (Ortsteil Sendenhorst) wohnt. Der Bewerber um die Königswürde hat ferner die persönliche Gewähr dafür zu bieten, dass er alle Verpflichtungen, die ihm als höchsten Repräsentanten des Vereins erwachsen, voll erfüllen kann.
    3. Findet sich kein Königsanwärter, so kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Eine Wiederholung des Königsschusses zur Erringung der Würde eines Kaisers ist frühestens nach 10 Jahren möglich.Der König wählt seine Königin und bestimmt die Mitglieder seines Hofstaates. Die Schützenkönigin wählt einen Prinzregenten, der in Sendenhorst wohnhaft und Mitglied im Verein sein muss. Der Hofstaat soll mindestens aus 6 Paaren bestehen. Die Herren müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Königin und die Damen des Hofstaats müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Thronpaar besteht immer aus einem Herrn und einer Dame.
    4. Auch beim Hampelmannschießen ist eine Mitgliedschaft im Verein vorgegeben.
  2. Winterfest
    Ein Winterfest soll ebenfalls jährlich gefeiert werden.
  3. Mitgliederversammlung
    Im Frühjahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten, auf der die Mitglieder vom Vorstand über die Vorbereitungen und Neuigkeiten des bevorstehenden Schützenfestes unterrichtet werden. Im übrigen dient die Mitgliederversammlung dem geselligen Beisammensein. Einzuladen hierzu ist durch Plakate bzw. durch eine Pressemitteilung. Eine besondere schriftliche Einladung erfolgt nicht.

§ 6 Vermögen des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  2. Das Eigentum am Vereinsvermögen steht dem Verein zu. Es besteht aus den Sachwerten wie z.B. Königskette, Fahnen, Ausrüstungsgegenstände wie Säbel und Koppel, Schießstand, Thron und dgl., den Bankguthaben und dem Bargeldbestand. Die Verwaltung obliegt dem Vorstand.
  3. Jedes Jahr wiederkehrende bzw. im Rahmen der Veranstaltungen liegende Geschäfts und Vertragsabschlüsse kann der Vorstand uneingeschränkt tätigen. Die Informationspflicht gegenüber der Generalversammlung ist mit der Erstattung des jährlichen Kassenberichts erfüllt, solange die Zahlungen aus dem vorhandenen Barvermögen oder Bankguthaben geleistet werden können.
    Ausgaben oder Vertragsabschlüsse über diesen Rahmen hinaus dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Generalversammlung getätigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Sendenhorst e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Generalversammlung am 24.10.2008, mit den Satzungsänderungen durch die Generalversammlung am 14. Oktober 2011, mit den Satzungsänderungen durch die Generalversammlung am 30. Oktober 2015, mit den Satzungsänderungen durch die Generalversammlung am 31. März 2017 und mit den Satzungsänderungen durch die außerordentliche Generalversammlung am 10. November 2023 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.